Namentlich habe diese Erklärung das genaue Ausmass der Herabsetzung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unmissverständlich zu enthalten. Dass sie eine solche rechtsgültige Herabsetzungserklärung je abgegeben hätten, werde seitens der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Dementsprechend seien die Beschwerdeführer mit der Verrechnung auch hinsichtlich der geltend gemachten Herabsetzungs- bzw. Rückforderungsansprüche ausgeschlossen (KG act. 2 S. 7 f., Erw. II/5/b-c).