Davon klar zu unterscheiden sei der korrekte Vollzug des Herabsetzungsanspruchs durch den Mieter. Wie die Beschwerdeführer zu Recht dartäten, sei es zwar durchaus möglich, die Zahlung des Mietzinses (zumindest teilweise) mit der Begründung zu verweigern, dieser sei infolge Herabsetzung nicht in vollem Umfang geschuldet. Hiezu sei indes eine klare, rechtzeitige und angemessene Herabsetzungserklärung im Sinne von Art. 259d OR erforderlich. Namentlich habe diese Erklärung das genaue Ausmass der Herabsetzung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unmissverständlich zu enthalten.