ten die Mietzinse als bezahlt. Solange dem Mieter diese Möglichkeit offen stehe, sei er mit strittigen Verrechnungs- und Herabsetzungseinreden im Verfahren betreffend Zahlungsrückstand – um ein solches handle es sich vorliegend – ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer hätten hiervon anerkanntermassen keinen Gebrauch gemacht, weshalb ihre Verrechnungseinrede nicht greife. Davon klar zu unterscheiden sei der korrekte Vollzug des Herabsetzungsanspruchs durch den Mieter.