Mit Bezug auf die beklagtischerseits ebenfalls zur Verrechnung gestellten Rückforderungs- bzw. Herabsetzungsansprüche aus Mängeln der Mietsache verwies die Vorinstanz alsdann auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz, wonach der Gesetzgeber für strittige Herabsetzungsansprüche sowie für nicht zweifelsfrei feststehende Ansprüche aus Mängeln des Mietobjekts die Hinterlegung nach Art. 259g OR vorgesehen habe. Mit der Hinterlegung gäl- - 7 -