Die von den Beschwerdeführern im September 2004 erklärte Verrechnung (vgl. ER act. 2/4) sei folglich verfrüht erfolgt, zumal nicht behauptet worden sei, dass sich der Beschwerdegegner damit einverstanden erklärt habe. Mangels Fälligkeit seien die Beschwerdeführer also nicht zur Verrechnung der geltend gemachten Entschädigungsforderung (aus Mehrwert) mit der ausstehenden Mietzinsforderung befugt gewesen (KG act. 2 S. 6 f., Erw. II/5/b).