Dabei sei das Mietverhältnis mit dem Eintritt jenes Zeitpunktes beendet, in dem es gemäss Kündigung aufgelöst sein solle. Nachdem der Beschwerdegegner das Mietverhältnis auf Ende November 2004 gekündigt habe, sei eine allfällige Entschädigung demnach frühestens auf diesen Zeitpunkt hin fällig geworden. Die von den Beschwerdeführern im September 2004 erklärte Verrechnung (vgl. ER act. 2/4) sei folglich verfrüht erfolgt, zumal nicht behauptet worden sei, dass sich der Beschwerdegegner damit einverstanden erklärt habe.