Der (Gegenstand der beklagtischen Verrechnungserklärung bildende) Entschädigungsanspruch des Mieters für geschaffenen Mehrwert nach Art. 260 (recte: 260a) Abs. 3 OR entstehe aber erst bei Beendigung des Mietverhältnisses; (erst) auf diesen Zeitpunkt werde er auch zur Zahlung fällig. Der Mieter sei folglich nicht berechtigt, gegen den Willen des Vermieters während der Dauer des Mietvertrages fällige Mietzinse mit der erst in Aussicht stehenden Entschädigung gemäss Art. 260a Abs. 3 OR zu verrechnen. Dabei sei das Mietverhältnis mit dem Eintritt jenes Zeitpunktes beendet, in dem es gemäss Kündigung aufgelöst sein solle.