Insbesondere könne dieses Zuwarten während rund eines Monats auch nicht als ungebührlich lang und daher missbräuchlich bezeichnet werden. Damit stehe fest, dass die Kündigungsandrohung formell korrekt erfolgt sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer könne hier auch nicht von einer zu weit gehenden Interpretation der einschlägigen Vorschrift und damit von unklarem - 6 - Recht gesprochen werden. Sodann seien auch die übrigen formellen Voraussetzungen der Mahnung erfüllt (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. II/4).