Im Lichte dieser Erwägungen hätten die Beschwerdeführer aufgrund der Mahnschreiben vom 9. August 2004 im Falle ausbleibender Zahlung mit einer vorzeitigen Kündigung rechnen müssen, habe der Beschwerdegegner ihnen dies mit seinem Verweis auf Art. 257d OR doch unmissverständlich zu erkennen gegeben. Wenn der Beschwerdegegner die Kündigung in der Folge nicht bereits nach 30 Tagen, sondern erst nach 60 Tagen ausgesprochen habe, handle es sich hierbei um ein Entgegenkommen seinerseits, welches ihm nicht zum Nachteil gereichen könne. Insbesondere könne dieses Zuwarten während rund eines Monats auch nicht als ungebührlich lang und daher missbräuchlich bezeichnet werden.