257d OR gestützt habe, habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er nach dieser Vorschrift vorzugehen und damit bei ausbleibender Zahlung die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung wahrzunehmen gedenke. Demgegenüber grenze es an überspitzten Formalismus, vom Vermieter – wie die Beschwerdeführer argumentierten – neben dem Hinweis auf Art. 257d OR explizit die Androhung einer ausserordentlichen Kündigung zu verlangen. Im Lichte dieser Erwägungen hätten die Beschwerdeführer aufgrund der Mahnschreiben vom 9. August 2004 im Falle ausbleibender Zahlung mit einer vorzeitigen Kündigung rechnen müssen, habe der Beschwerdegegner ihnen dies mit seinem Verweis auf Art.