Entgegen beklagtischer Auffassung bedeute dies indessen nicht, dass dabei zwingend Ausdrücke wie "ausserordentlich" oder "vorzeitig" verwendet werden müssten. Es genüge vielmehr, wenn unter Hinweis auf die einschlägige Bestimmung für den Fall ungenutzter Zahlungsfrist die Kündigung angedroht werde. Indem sich in casu der Beschwerdegegner in seiner Mahnung auf Art. 257d OR gestützt habe, habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er nach dieser Vorschrift vorzugehen und damit bei ausbleibender Zahlung die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung wahrzunehmen gedenke.