b) Bezüglich der damit aufgeworfenen Frage nach der Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigung in formeller und materieller Hinsicht hielt die Vorinstanz der beschwerdeführerischen Argumentation (zusammenfassend) entgegen, dass der Vermieter beim Aufsetzen der Mahnung in seiner Wortwahl grundsätzlich frei sei. Das Mahnschreiben müsse jedoch so abgefasst sein, dass dem Mieter bewusst werde, dass die innert Frist ausbleibende Zahlung zur Beendigung des Mietverhältnisses durch ausserordentliche Kündigung führe. Entgegen beklagtischer Auffassung bedeute dies indessen nicht, dass dabei zwingend Ausdrücke wie "ausserordentlich" oder "vorzeitig" verwendet werden müssten.