257d OR verwiesen. Wegen dieses formellen Mangels sei die Kündigungsandrohung nicht geeignet gewesen, das ausserordentliche Kündigungsrecht entstehen zu lassen, weshalb die vom Beschwerdegegner ausgesprochene ausserordentliche Kündigung unwirksam sei. Andererseits machten die Beschwerdeführer geltend, dass der behauptete Zahlungsrückstand gar nicht vorliege, da sie die angemahnten Mietzinse mit eigenen, ihnen gegenüber dem Beschwerdegegner zustehenden Forderungen aus dem Mietverhältnis verrechnet hätten. Und schliesslich – so die Beschwerdeführer weiter – könne vorliegend - 5 -