3.a) Die Beschwerdeführer hatten sich vor den Vorinstanzen im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, dass einerseits die formellen Voraussetzungen für eine Kündigung nach Art. 257d OR nicht gegeben seien, nachdem ihnen in den Mahnungen des Beschwerdegegners vom 9. August 2004 (ER act. 2/2 und 2/3) nicht angedroht worden sei, dass bei unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist das Mietverhältnis ausserordentlich gekündigt werde. Vielmehr habe der Beschwerdegegner – und auch dies nur zur Begründung der angesetzten Zahlungsfrist (und nicht auch mit Bezug auf die angedrohte Kündigung) – in den Mahnschreiben lediglich auf Art. 257d OR verwiesen.