eine – die Erfolgsaussichten der Beschwerde möglicherweise steigernde – Nachbesserung innert der Frist von § 287 ZPO oder eine Erstreckung der [als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbaren; vgl. § 189 GVG] Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerde ausser Betracht.) Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels).