2. Sollte die einleitende Bemerkung der Beschwerdeführer, wonach ihre finanzielle Situation es ihnen nicht erlaube, weiterhin (und insbesondere hinsichtlich des vorliegenden Kassationsverfahrens) einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen, weshalb sie die Beschwerde persönlich führten (vgl. KG act. 1 S. 1 unten), sinngemäss als Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (und allenfalls um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- - 4 -