d) Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2005 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 8) und der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen. Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung und der Beschwerdegegner auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 9 und 10). Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt.