b) Dagegen liessen die Beschwerdeführer unter dem 17. Januar 2005 rechtzeitig Rekurs erheben (OG act. 1 = KG act. 3/2), welchen die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 2. März 2005 in Bestätigung des erstinstanzlichen Ausweisungsbefehls (sowie unter Erneuerung der Vollstreckungsanweisung an das Gemeindeammannamt A.) abwies (OG act. 11 = KG act. 2).