In der Folge zog der inzwischen mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das von diesen gestellte Kündigungsschutzbegehren (Klage auf Ungültigerklärung der Kündigung bzw. Erstreckung des Mietverhältnisses) mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 zurück; am Einwand der Ungültigkeit der Kündigung hielt er jedoch ausdrücklich fest (ER act. 16, insbes. S. 3). Schliesslich befahl der erstinstanzliche Einzelrichter den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 in Gutheissung des klägerischen Ausweisungsbegehrens gestützt auf § 222 Ziff.