MM040034 act. 1 und 2) und der Beschwerdegegner am 17. November 2004 seinerseits beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes B. (Erstinstanz) ein Ausweisungsbegehren gestellt hatte (ER act. 1), überwies die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Beschluss vom 17. November 2004 in Anwendung von Art. 274g OR an den Befehlsrichter (Proz.-Nr. MM040034 act. 6 = ER act. 3). Anlässlich der auf den 30. November 2004 anberaumten mündlichen Hauptverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (vgl. ER Prot. S. 7 und ER act. 10 = ER act. 12 = ER act. 14), welchen die Beschwerdeführer am 3. Dezember 2004 innert Frist widerriefen (ER act. 11 und 13).