(Kläger und Rekursgegner) als Vermieter einen per 1. April 1999 wirksamen Mietvertrag über ein Wohnhaus samt Stall an der ____strasse 00 in A. (ER act. 2/1). Am 6. Oktober 2004 kündigte der Beschwerdegegner das Mietverhältnis infolge Zahlungsverzugs der Mieterschaft gestützt auf Art. 257d OR per 30. November 2004 (vgl. ER act. 2/5, 2/6 und 2/8). Nachdem die beiden Beschwerdeführer – bei der Beschwerdeführerin 1 (Ausweisungsbeklagte und Rekurrentin 1) handelt es sich um die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 – die Kündigung unter dem 15. November 2004 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes B. angefochten hatten (Proz.-Nr. MM040034 act.