{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-04-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_4AA050042_2005-04-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4F56371EAF735689C125700A00324AF9_AA050042.pdf", "Checksum": "640fe817d85b8fef4f3ce05bbee9c6da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4AA050042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Armenrecht, Aussichtslosigkeit, kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:30", "Checksum": "06cdcd82c341e70e3a35b43c4de129b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042\nRegeste:\nArmenrecht, Aussichtslosigkeit, kantonales Beschwerdeverfahren\n\n c) Sollten die Beschwerdeführer mit dem Einwand, \"die Voraussetzungen für\ndie ausgesprochene Kündigung und damit für die angedrohte Ausweisung [seien]\nnicht gegeben\" (KG act. 1 S. 3), sinngemäss rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Androhung der Kündigung gemäss Art. 257d Abs. 2 OR\nmüsse nicht zwingend einen Ausdruck wie \"ausserordentlich\" oder \"vorzeitig\"\nverwenden, und die von ihnen erklärte Verrechnung sei zu Unrecht für unzulässig\nerachtet worden, wäre ihnen im Übrigen § 285 ZPO entgegenzuhalten. Damit\nwürden nämlich vom (materiellen) Bundesrecht (Art. 120 ff. OR und Art. 253 ff.\nOR) geregelte Rechtsfragen zur Prüfung gestellt, welche das Bundesgericht im\nRahmen der gegen den angefochtenen Entscheid offen stehenden eidgenössischen Berufung (vgl. Art. 46/48 OG; BGE 103 II 249 ff., Erw. 1; s.a. KG act. 2 S. 9\n[Erw. III] und S. 10, Disp.-Ziff. 7/b) mit freier Kognition beurteilen kann (vgl. Art. 43\nOG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich\n1992, Rz 72 ff.). Folglich wären diese Einwände der kassationsgerichtlichen Prüfung entzogen, und die Beschwerde erwiese sich diesbezüglich als unzulässig.\n\n5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) je zur Hälfte, jedoch unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag (s.a. § 70 Abs. 1 ZPO), den mit ihrem\n(Rechtsmittel-)Antrag unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a).\nDa der Beschwerdegegner die Beschwerde nicht beantwortet und insbesondere\nauch keine Anträge zur Sache gestellt hat (vgl. KG act. 10), kann er nicht als im\nBeschwerdeverfahren obsiegende Partei betrachtet werden. Deshalb (und weil\nihm mangels Einreichung einer Beschwerdeantwort vor Kassationsgericht auch\nkeine Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden sind) fällt\ndie Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.\n- 11 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.\nDamit entfällt die der Beschwerde verliehende aufschiebende Wirkung.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 297.-- Schreibgebühren,\nFr. 95.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur\nHälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den Gesamtbetrag.\n\n4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren des\nBezirkes B. (ad EU040039), je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}