{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-04-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_4AA050042_2005-04-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4F56371EAF735689C125700A00324AF9_AA050042.pdf", "Checksum": "640fe817d85b8fef4f3ce05bbee9c6da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4AA050042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Armenrecht, Aussichtslosigkeit, kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:30", "Checksum": "06cdcd82c341e70e3a35b43c4de129b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042\nRegeste:\nArmenrecht, Aussichtslosigkeit, kantonales Beschwerdeverfahren\n\nSachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid\naufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger\nden behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen\n(§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier:\nRekurs-)Entscheid bzw. den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen\noder deren blosse Wiederholung genügt hiefür nicht; vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen\nsich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin\nnicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den\nGrundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S.\n16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4\nzu § 288 ZPO).\n\nAus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter\nzu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst\ndann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/\nMessmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock,\na.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR\n76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121).\n\nb) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten,\nzumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen\nPartei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer\nNichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass\ndarin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder\n- 9 -\n\nauf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen, lassen die Ausführungen der Beschwerdeführer auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende\nBezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen Beschluss (KG act. 2 S. 3 ff.) vermissen; von einer eigentlichen argumentativen\nAuseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung für die\nAbweisung des Rekurses kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in\nder Beschwerdeschrift auch nur andeutungsweise aufgezeigt, inwiefern der vorinstanzliche Rekursentscheid an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO\nleiden sollte. Mit der (zu) pauschalen Rüge, wonach \"in ... [der obergerichtlichen]\nUrteilsfindung ... die Sachdarstellung bezüglich der effektiven Mietzinsschuld einerseits und andererseits bezüglich der Formstrenge im Mietrecht durch ... [den\nbeschwerdeführerischen Rechtsvertreter] nicht in der gebotenen Art und Weise\ngewürdigt worden\" sei (KG act. 1 S. 2), lässt sich ein solcher jedenfalls nicht\nrechtsgenügend dartun. Gleiches gilt für den ebenfalls zu allgemein gehaltenen\nund im Übrigen mit unzulässigen neuen Behauptungen tatsächlicher Natur untermauerten Einwand, es könne \"nicht von klarem, eindeutigem Recht gesprochen\nwerden\" (KG act. 1 S. 2), nachdem es die Beschwerdeführer unterlassen, auch\nnur ansatzweise näher zu präzisieren, inwiefern, d.h. hinsichtlich welcher konkreten rechtlichen Schlüsse die Vorinstanz zu Unrecht klares Recht (oder inwieweit\nLetztere fälschlicherweise liquide tatsächliche Verhältnisse) im Sinne von § 222\nZiff. 2 ZPO angenommen habe.\n\nStatt dessen beschränken sich die Beschwerdeführer, soweit es sich bei ihren Vorbringen nicht um erstmals im Kassationsverfahren vorgetragene und deshalb unzulässige Noven handelt, im Wesentlichen darauf, in blosser Wiederholung ihrer Standpunkte sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Verrechnung\nals auch des Einwands formell mangelhafter Kündigungsandrohung in globaler\nWeise auf ihre Ausführungen in der Rekursschrift und vor Erstinstanz sowie die\nbereits vor Vorinstanz eingereichten Beweismittel zu verweisen, ohne auch nur\nam Rande auf die ihre diesbezügliche Auffassung argumentativ entkräftenden\nErwägungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen (vgl. KG act. 1 S. 2 und 3). Damit\nüben sie der Sache nach aber rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am für sie negativen Ausgang des\n- 10 -\n\nRekursverfahrens (und – letztlich – an der Erneuerung des Räumungsbefehls).\nMangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Beschwerde\neingetreten werden (§ 288 ZPO).\n\n"}