{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-04-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_4AA050042_2005-04-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4F56371EAF735689C125700A00324AF9_AA050042.pdf", "Checksum": "640fe817d85b8fef4f3ce05bbee9c6da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4AA050042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Armenrecht, Aussichtslosigkeit, kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:30", "Checksum": "06cdcd82c341e70e3a35b43c4de129b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042\nRegeste:\nArmenrecht, Aussichtslosigkeit, kantonales Beschwerdeverfahren\n\n Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verrechnung der ausstehenden Mietzinsforderungen mit Entschädigungsansprüchen für\nvon ihnen geschaffenen Mehrwert des Mietobjektes erwog die Vorinstanz weiter,\ndass nur fällige Forderungen gültig zur Verrechnung gebracht werden könnten.\nEntgegen dem engen Wortlaut von Art. 120 Abs. 1 OR müsse indessen lediglich\ndie Verrechnungsforderung, vorliegend also die Forderung der Beschwerdeführer,\nfällig sein. Der (Gegenstand der beklagtischen Verrechnungserklärung bildende)\nEntschädigungsanspruch des Mieters für geschaffenen Mehrwert nach Art. 260\n(recte: 260a) Abs. 3 OR entstehe aber erst bei Beendigung des Mietverhältnisses;\n(erst) auf diesen Zeitpunkt werde er auch zur Zahlung fällig. Der Mieter sei folglich\nnicht berechtigt, gegen den Willen des Vermieters während der Dauer des Mietvertrages fällige Mietzinse mit der erst in Aussicht stehenden Entschädigung gemäss Art. 260a Abs. 3 OR zu verrechnen. Dabei sei das Mietverhältnis mit dem\nEintritt jenes Zeitpunktes beendet, in dem es gemäss Kündigung aufgelöst sein\nsolle. Nachdem der Beschwerdegegner das Mietverhältnis auf Ende November\n2004 gekündigt habe, sei eine allfällige Entschädigung demnach frühestens auf\ndiesen Zeitpunkt hin fällig geworden. Die von den Beschwerdeführern im September 2004 erklärte Verrechnung (vgl. ER act. 2/4) sei folglich verfrüht erfolgt,\nzumal nicht behauptet worden sei, dass sich der Beschwerdegegner damit einverstanden erklärt habe. Mangels Fälligkeit seien die Beschwerdeführer also nicht\nzur Verrechnung der geltend gemachten Entschädigungsforderung (aus Mehrwert) mit der ausstehenden Mietzinsforderung befugt gewesen (KG act. 2 S. 6 f.,\nErw. II/5/b).\n\nMit Bezug auf die beklagtischerseits ebenfalls zur Verrechnung gestellten\nRückforderungs- bzw. Herabsetzungsansprüche aus Mängeln der Mietsache verwies die Vorinstanz alsdann auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen\nder Erstinstanz, wonach der Gesetzgeber für strittige Herabsetzungsansprüche\nsowie für nicht zweifelsfrei feststehende Ansprüche aus Mängeln des Mietobjekts\ndie Hinterlegung nach Art. 259g OR vorgesehen habe. Mit der Hinterlegung gäl-\n- 7 -\n\nten die Mietzinse als bezahlt. Solange dem Mieter diese Möglichkeit offen stehe,\nsei er mit strittigen Verrechnungs- und Herabsetzungseinreden im Verfahren betreffend Zahlungsrückstand – um ein solches handle es sich vorliegend – ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer hätten hiervon anerkanntermassen keinen Gebrauch gemacht, weshalb ihre Verrechnungseinrede nicht greife. Davon klar zu\nunterscheiden sei der korrekte Vollzug des Herabsetzungsanspruchs durch den\nMieter. Wie die Beschwerdeführer zu Recht dartäten, sei es zwar durchaus möglich, die Zahlung des Mietzinses (zumindest teilweise) mit der Begründung zu\nverweigern, dieser sei infolge Herabsetzung nicht in vollem Umfang geschuldet.\nHiezu sei indes eine klare, rechtzeitige und angemessene Herabsetzungserklärung im Sinne von Art. 259d OR erforderlich. Namentlich habe diese Erklärung\ndas genaue Ausmass der Herabsetzung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unmissverständlich zu enthalten. Dass sie eine solche rechtsgültige Herabsetzungserklärung je abgegeben hätten, werde seitens der Beschwerdeführer jedoch nicht\nbehauptet und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Dementsprechend seien die\nBeschwerdeführer mit der Verrechnung auch hinsichtlich der geltend gemachten\nHerabsetzungs- bzw. Rückforderungsansprüche ausgeschlossen (KG act. 2 S.\n7 f., Erw. II/5/b-c).\n\nSomit – so das vorinstanzliche Fazit – sei die am 6. Oktober 2004 auf den\n30. November 2004 ausgesprochene und den Beschwerdeführern unter Verwendung des amtlichen Formulars je separat zugestellte Kündigung frist- und formgerecht im Sinne von Art. 257d OR und Art. 266l-266o OR erfolgt, und die Erstinstanz habe in zutreffender Weise in Anwendung von Art. 272a Abs. 1 lit. a OR eine Erstreckung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. Erweise sich die Kündigung aber als rechtmässig, hielten sich die Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ohne Rechtsgrund im Mietobjekt auf. Dementsprechend sei der Rekurs abzuweisen und der Ausweisungsbefehl neu zu erteilen (KG act. 2 S. 8 f., Erw.\nII/6-7).\n\n4.a) Angesichts der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde\n(KG act. 1) sind die Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem\n- 8 -\n\n"}