{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-04-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_4AA050042_2005-04-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4F56371EAF735689C125700A00324AF9_AA050042.pdf", "Checksum": "640fe817d85b8fef4f3ce05bbee9c6da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4AA050042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Armenrecht, Aussichtslosigkeit, kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:30", "Checksum": "06cdcd82c341e70e3a35b43c4de129b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042\nRegeste:\nArmenrecht, Aussichtslosigkeit, kantonales Beschwerdeverfahren\n\nzessführung) für das Kassationsverfahren aufzufassen sein, könnte diesem – unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführer – nicht entsprochen\nwerden. Denn wie nachstehend (Erw. 4) näher darzulegen ist, muss die Beschwerde in der vorliegenden Form als von Anfang an aussichtslos im Sinne von\n§ 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten\nGrundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a\nzu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14,\nErw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; BGE 1P.345/2004 vom\n1.10.2004, Erw. 4.3). (Aus zeitlichen bzw. rechtlichen Gründen fällt zudem auch\neine – die Erfolgsaussichten der Beschwerde möglicherweise steigernde – Nachbesserung innert der Frist von § 287 ZPO oder eine Erstreckung der [als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbaren; vgl. § 189 GVG] Beschwerdefrist zur\nErgänzung der Beschwerde ausser Betracht.) Damit fehlt es an einer der beiden\n(kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels).\n\n3.a) Die Beschwerdeführer hatten sich vor den Vorinstanzen im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, dass einerseits die formellen Voraussetzungen\nfür eine Kündigung nach Art. 257d OR nicht gegeben seien, nachdem ihnen in\nden Mahnungen des Beschwerdegegners vom 9. August 2004 (ER act. 2/2 und\n2/3) nicht angedroht worden sei, dass bei unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist\ndas Mietverhältnis ausserordentlich gekündigt werde. Vielmehr habe der Beschwerdegegner – und auch dies nur zur Begründung der angesetzten Zahlungsfrist (und nicht auch mit Bezug auf die angedrohte Kündigung) – in den Mahnschreiben lediglich auf Art. 257d OR verwiesen. Wegen dieses formellen Mangels\nsei die Kündigungsandrohung nicht geeignet gewesen, das ausserordentliche\nKündigungsrecht entstehen zu lassen, weshalb die vom Beschwerdegegner ausgesprochene ausserordentliche Kündigung unwirksam sei. Andererseits machten\ndie Beschwerdeführer geltend, dass der behauptete Zahlungsrückstand gar nicht\nvorliege, da sie die angemahnten Mietzinse mit eigenen, ihnen gegenüber dem\nBeschwerdegegner zustehenden Forderungen aus dem Mietverhältnis verrechnet\nhätten. Und schliesslich – so die Beschwerdeführer weiter – könne vorliegend\n- 5 -\n\nnicht von klarem Recht gesprochen werden, weshalb eventualiter auf das Befehlsbegehren nicht einzutreten sei (vgl. ER act. 16 S. 2 ff. und OG act. 1 S. 3 ff.).\n\nb) Bezüglich der damit aufgeworfenen Frage nach der Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigung in formeller und materieller Hinsicht hielt die Vorinstanz\nder beschwerdeführerischen Argumentation (zusammenfassend) entgegen, dass\nder Vermieter beim Aufsetzen der Mahnung in seiner Wortwahl grundsätzlich frei\nsei. Das Mahnschreiben müsse jedoch so abgefasst sein, dass dem Mieter bewusst werde, dass die innert Frist ausbleibende Zahlung zur Beendigung des\nMietverhältnisses durch ausserordentliche Kündigung führe. Entgegen beklagtischer Auffassung bedeute dies indessen nicht, dass dabei zwingend Ausdrücke\nwie \"ausserordentlich\" oder \"vorzeitig\" verwendet werden müssten. Es genüge\nvielmehr, wenn unter Hinweis auf die einschlägige Bestimmung für den Fall ungenutzter Zahlungsfrist die Kündigung angedroht werde. Indem sich in casu der Beschwerdegegner in seiner Mahnung auf Art. 257d OR gestützt habe, habe er klar\nzum Ausdruck gebracht, dass er nach dieser Vorschrift vorzugehen und damit bei\nausbleibender Zahlung die Möglichkeit einer ausserordentlichen Kündigung wahrzunehmen gedenke. Demgegenüber grenze es an überspitzten Formalismus,\nvom Vermieter – wie die Beschwerdeführer argumentierten – neben dem Hinweis\nauf Art. 257d OR explizit die Androhung einer ausserordentlichen Kündigung zu\nverlangen. Im Lichte dieser Erwägungen hätten die Beschwerdeführer aufgrund\nder Mahnschreiben vom 9. August 2004 im Falle ausbleibender Zahlung mit einer\nvorzeitigen Kündigung rechnen müssen, habe der Beschwerdegegner ihnen dies\nmit seinem Verweis auf Art. 257d OR doch unmissverständlich zu erkennen gegeben. Wenn der Beschwerdegegner die Kündigung in der Folge nicht bereits\nnach 30 Tagen, sondern erst nach 60 Tagen ausgesprochen habe, handle es sich\nhierbei um ein Entgegenkommen seinerseits, welches ihm nicht zum Nachteil gereichen könne. Insbesondere könne dieses Zuwarten während rund eines Monats\nauch nicht als ungebührlich lang und daher missbräuchlich bezeichnet werden.\nDamit stehe fest, dass die Kündigungsandrohung formell korrekt erfolgt sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer könne hier auch nicht von einer zu weit\ngehenden Interpretation der einschlägigen Vorschrift und damit von unklarem\n- 6 -\n\nRecht gesprochen werden. Sodann seien auch die übrigen formellen Voraussetzungen der Mahnung erfüllt (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. II/4).\n\n"}