{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-04-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_4AA050042_2005-04-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4F56371EAF735689C125700A00324AF9_AA050042.pdf", "Checksum": "640fe817d85b8fef4f3ce05bbee9c6da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4AA050042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Armenrecht, Aussichtslosigkeit, kantonales Beschwerdeverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:30", "Checksum": "06cdcd82c341e70e3a35b43c4de129b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 22.04.2005 4AA050042\nRegeste:\nArmenrecht, Aussichtslosigkeit, kantonales Beschwerdeverfahren\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA050042/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Alfred\nKeller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Markus\nNietlispach\n\nZirkulationsbeschluss vom 22. April 2005\n\nin Sachen\n\n1. X.,\nBeklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin 1\n2. Y.,\nBeklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer 2\n\ngegen\n\nZ.,\nKläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner\nvertreten durch __________\n\nbetreffend Befehl / Ausweisung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 02. März 2005 (NL050005/U)\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\n1.a) Am 18./19. Dezember 1998 unterzeichneten der Beschwerdeführer 2\n(Ausweisungsbeklagter und Rekurrent 2) als Mieter und der Beschwerdegegner\n- 2 -\n\n(Kläger und Rekursgegner) als Vermieter einen per 1. April 1999 wirksamen Mietvertrag über ein Wohnhaus samt Stall an der ____strasse 00 in A. (ER act. 2/1).\nAm 6. Oktober 2004 kündigte der Beschwerdegegner das Mietverhältnis infolge\nZahlungsverzugs der Mieterschaft gestützt auf Art. 257d OR per 30. November\n2004 (vgl. ER act. 2/5, 2/6 und 2/8). Nachdem die beiden Beschwerdeführer – bei\nder Beschwerdeführerin 1 (Ausweisungsbeklagte und Rekurrentin 1) handelt es\nsich um die Ehefrau des Beschwerdeführers 2 – die Kündigung unter dem\n15. November 2004 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes B. angefochten\nhatten (Proz.-Nr. MM040034 act. 1 und 2) und der Beschwerdegegner am\n17. November 2004 seinerseits beim Einzelrichter im summarischen Verfahren\ndes Bezirkes B. (Erstinstanz) ein Ausweisungsbegehren gestellt hatte (ER act. 1),\nüberwies die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Beschluss vom 17. November 2004 in Anwendung von Art. 274g OR an den Befehlsrichter (Proz.-Nr.\nMM040034 act. 6 = ER act. 3). Anlässlich der auf den 30. November 2004 anberaumten mündlichen Hauptverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich\nmit Widerrufsvorbehalt (vgl. ER Prot. S. 7 und ER act. 10 = ER act. 12 = ER act.\n14), welchen die Beschwerdeführer am 3. Dezember 2004 innert Frist widerriefen\n(ER act. 11 und 13).\n\nIn der Folge zog der inzwischen mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das von diesen gestellte Kündigungsschutzbegehren (Klage auf Ungültigerklärung der Kündigung bzw. Erstreckung des Mietverhältnisses) mit Eingabe\nvom 13. Dezember 2004 zurück; am Einwand der Ungültigkeit der Kündigung hielt\ner jedoch ausdrücklich fest (ER act. 16, insbes. S. 3). Schliesslich befahl der erstinstanzliche Einzelrichter den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 in Gutheissung des klägerischen Ausweisungsbegehrens gestützt\nauf § 222 Ziff. 1 ZPO sowie unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle, die gemieteten Räumlichkeiten (Wohnhaus mit Stall) unverzüglich\nzu räumen und zu verlassen; zugleich wies er das Gemeindeammannamt A. an,\nden Ausweisungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen des Beschwerdegegners zu vollstrecken (ER act. 18 = KG act. 3/1; s.a. ER act. 22 = OG\nact. 3 und ER act. 21 = OG act. 2 = OG act. 8).\n- 3 -\n\nb) Dagegen liessen die Beschwerdeführer unter dem 17. Januar 2005 rechtzeitig Rekurs erheben (OG act. 1 = KG act. 3/2), welchen die II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 2. März 2005 in\nBestätigung des erstinstanzlichen Ausweisungsbefehls (sowie unter Erneuerung\nder Vollstreckungsanweisung an das Gemeindeammannamt A.) abwies (OG act.\n11 = KG act. 2).\n\nc) Gegen diesen dem (damaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführer\nam 4. März 2005 zugestellten (vgl. OG act. 12/1) vorinstanzlichen Rekursentscheid, dessen Beschwerdefähigkeit ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. § 281\nZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich\n1986, S. 5; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und\nim Bund, Zürich 1999, S. 62), richtet sich die vorliegende, von den Beschwerdeführern persönlich verfasste, vom 4. April 2005 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung (\"Nichtigerklärung\") des angefochtenen Beschlusses und Gutheissung des Rekurses (KG act.\n1, insbes. S. 2).\n\nd) Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2005 wurden die vorinstanzlichen\nAkten beigezogen (s.a. KG act. 8) und der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG\nact. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen. Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf\nVernehmlassung und der Beschwerdegegner auf Beantwortung der Beschwerde\nverzichtet (KG act. 9 und 10). Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt.\n\n2. Sollte die einleitende Bemerkung der Beschwerdeführer, wonach ihre finanzielle Situation es ihnen nicht erlaube, weiterhin (und insbesondere hinsichtlich des vorliegenden Kassationsverfahrens) einen Rechtsanwalt mit der Wahrung\nihrer Interessen zu beauftragen, weshalb sie die Beschwerde persönlich führten\n(vgl. KG act. 1 S. 1 unten), sinngemäss als Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (und allenfalls um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-\n- 4 -\n\n"}