zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 6 zu Art. 343 OR; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher Zivilprozessordnung, N 2 zu § 18 ZPO). Damit erhellt, dass der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss, zufolge Kostenauflage im Berufungsverfahren müsse der Streitwert über Fr. 30'000.-- liegen, fehl geht. Dass die Forderung bereits bei Klageeinleitung weniger als die dannzumal massgeblichen Fr. 20'000.-- betragen hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich." Kassationsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2003, Kass.-Nr. 2002/348 Z [Anmerkung: vgl. auch ZR 78/1979 Nr. 133, Leitsatz und Erw. 3]