"Das Bundesgericht hat bereits im Jahre 1974 entschieden, das in Art. 343 OR besondere Verfahren (d.h. insbesondere dessen Kostenlosigkeit) sei nur dann anzuwenden, wenn die bei Klageeinleitung gestellte Forderung den (damals massgeblichen) Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht übersteige (BGE 100 II 358). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht im Jahre 1989 ausdrücklich bestätigt (BGE 115 II 41 E. b.). Auch im Schrifttum wird einhellig die Auffassung vertreten, der Streitwert im Sinne von Art. 343 OR richte sich nach der eingeklagten Forderung und spätere Reduktionen könnten daran nichts mehr ändern (Rehbinder, Berner Kommentar, N 13 zu Art. 343 OR mit Hinweisen; Streiff/von Kaenel, Leitfaden