Art. 343 OR, besondere Verfahrensvorschriften. Massgebend ist der Streitwert bei Prozesseinleitung, und eine spätere Reduktion unter die kritische Grenze bleibt ohne Auswirkung. (Das Arbeitsgericht trat auf eine Klage teilweise nicht ein, und dadurch reduzierte sich der Streitwert von über Fr. 20'000.-- auf unter Fr. 8'000.--. Dagegen rekurrierte die Klägerin nicht. In der Folge entschied das Arbeitsgericht über die verbleibende Forderung. Die Klägerin wollte Berufung führen, doch trat das Obergericht darauf nicht ein. Hiergegen führt die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde.) Aus den Erwägungen des Kassationsgerichtes: