{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_2002-348-Z_2003-05-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/7C9ECA7C2453A8CDC1256D33003EB054_2002_348Z.pdf", "Checksum": "0dd3c7b263e2d92db3e9e9c2ca2030cf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2002/348 Z"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 05.05.2003 2002/348 Z"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 05.05.2003 2002/348 Z"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 05.05.2003 2002/348 Z"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 343 OR, besondere Verfahrensvorschriften. "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:39", "Checksum": "c8d2fb198e5fb7add1a55f09aa719b59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 05.05.2003 2002/348 Z\nRegeste:\nArt. 343 OR, besondere Verfahrensvorschriften. \n\nArt. 343 OR, besondere Verfahrensvorschriften. Massgebend ist der Streitwert\nbei Prozesseinleitung, und eine spätere Reduktion unter die kritische Grenze\nbleibt ohne Auswirkung.\n\n(Das Arbeitsgericht trat auf eine Klage teilweise nicht ein, und dadurch reduzierte\nsich der Streitwert von über Fr. 20'000.-- auf unter Fr. 8'000.--. Dagegen rekurrierte die Klägerin nicht. In der Folge entschied das Arbeitsgericht über die verbleibende Forderung. Die Klägerin wollte Berufung führen, doch trat das Obergericht darauf nicht ein. Hiergegen führt die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde.)\n\nAus den Erwägungen des Kassationsgerichtes:\n\n\"Das Bundesgericht hat bereits im Jahre 1974 entschieden, das in Art. 343 OR\nbesondere Verfahren (d.h. insbesondere dessen Kostenlosigkeit) sei nur dann\nanzuwenden, wenn die bei Klageeinleitung gestellte Forderung den (damals\nmassgeblichen) Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht übersteige (BGE 100 II 358). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht im Jahre 1989 ausdrücklich bestätigt (BGE\n115 II 41 E. b.). Auch im Schrifttum wird einhellig die Auffassung vertreten, der\nStreitwert im Sinne von Art. 343 OR richte sich nach der eingeklagten Forderung\nund spätere Reduktionen könnten daran nichts mehr ändern (Rehbinder, Berner\nKommentar, N 13 zu Art. 343 OR mit Hinweisen; Streiff/von Kaenel, Leitfaden\nzum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 6 zu Art. 343 OR; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher Zivilprozessordnung, N 2 zu § 18 ZPO). Damit erhellt, dass der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss, zufolge Kostenauflage im Berufungsverfahren müsse der Streitwert über Fr. 30'000.-- liegen,\nfehl geht. Dass die Forderung bereits bei Klageeinleitung weniger als die dannzumal massgeblichen Fr. 20'000.-- betragen hätte, macht die Beschwerdeführerin\nnicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.\"\n\nKassationsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2003, Kass.-Nr. 2002/348 Z\n\n[Anmerkung: vgl. auch ZR 78/1979 Nr. 133, Leitsatz und Erw. 3]\n"}