6. Weitere Rügen werden keine erhoben. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, die - auf der Basis von einer Überhaft von 119 Tagen - bemessene Entschädigung von Fr. 16'000.-- und die Genugtuung von Fr. 10'000.- seien (im Quantitativen) offensichtlich unangemessen (zur diesfalls beschränkten Kognition des Kassationsgerichts vgl. statt vieler Kass.-Nr. 99/044 S, Entscheid vom 6. Dezember 1999 i.S. F., Erw. 11./3.). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen vermochte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.