litten und damit schadenersatz- sowie genugtuungsbegründend anzusehen, als diese die ausgefällte Gefängnisstrafe von neun Monaten überschritt. Das Obergericht hat demnach keine materiellen Gesetzesvorschriften verletzt, wenn es die Genugtuung auf der Grundlage von 119 Tagen unschuldig erlittener Haft zusprach.