Im vorliegenden Fall erlaubte es der Grundsatz der Tatidentität mit Blick auf die geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung, die unter dem Titel Geldwäscherei erstandene Untersuchungshaft auf die wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften ausgefällte Strafe anzurechnen bzw. die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 389 Tagen nur insoweit als unschuldig er-