O., N 1 zu Art. 305ter StGB) sowie der Frage der Konkurrenz zeigt (Trechsel, a.a.O., N 2S zu Art. 305ter StGB), nichts. Im vorliegenden Fall erlaubte es der Grundsatz der Tatidentität mit Blick auf die geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung, die unter dem Titel Geldwäscherei erstandene Untersuchungshaft auf die wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften ausgefällte Strafe anzurechnen bzw. die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 389 Tagen nur insoweit als unschuldig erlitten und damit schadenersatz- sowie genugtuungsbegründend anzusehen, als diese die ausgefällte Gefängnisstrafe von neun Monaten überschritt.