Darauf hat bereits das Obergericht zu Recht hingewiesen und den Grundsatz der Identität der Tat richtigerweise als gewahrt betrachtet. Dass sich die Tatbestände der Geldwäscherei und der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften voneinander unterscheiden, liegt in der Natur der Sache begründet und ändert an der engen Verflechtung, die sich namentlich in der (gemeinsamen) Entstehungsgeschichte (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 305ter StGB), der systematischen Stellung innerhalb des StGB (Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 305bis StGB und N 1 zu Art. 30Ster StGB) und nicht zuletzt beim geschützten Rechtsgut (vgl. Botschaft 1989, 1071 f., 1081 und TrechseI, a.a.O., N 1 zu Art.