für welche der Beschwerdeführer letztlich bestraft wurde. Dem ursprünglich erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei und dem letztlich zur Anklage gelangten Vorwurf der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften liegt nämlich ein und derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde, welcher darin besteht, dass der Beschwerdeführer unter Verletzung strafrechtlicher Normen Gelder in die Schweiz transportiert hat bzw. hat transportieren lassen. Darauf hat bereits das Obergericht zu Recht hingewiesen und den Grundsatz der Identität der Tat richtigerweise als gewahrt betrachtet.