noch eine Entschädigungspflicht (nach kantonalem Recht) für die angeordnete und gerade nicht unschuldig erlittene Untersuchungshaft treffen würde. Wurde die Untersuchungshaft hingegen wegen einer Handlung angeordnet, deretwegen der Beschuldigte nicht schuldig gesprochen wurde, ist eine Anrechnung nach der geltenden Praxis zu Art. 69 StGB nicht möglich und stellt sich alsdann die Frage einer Entschädigung nach kantonalem Recht für die diesfalls unschuldig erlittene Untersuchungshaft, wobei das kantonale Recht bestimmt, unter welchen Bedingungen der Entschädigungsanspruch allenfalls auch durch Anrechnung an eine andere Strafe erfüllt werden kann (vgl. oben) .