d) Ein weites Verständnis des Grundsatzes der Tatidentität führt zudem zur klaren Abgrenzung zwischen der (bundesrechtlichen) Regelung betreffend Anrechnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 69 StGB und den kantonalen Bestimmungen über die Entschädigung wegen unschuldig erlittener Haft: Wurde die Untersuchungshaft wegen einer Handlung ausgestanden, für die der Beschuldigte bestraft wurde, erfolgt die Anrechnung auf die ausgesprochene Strafe nach Art. 69 StGB, ohne dass den Staat noch eine Entschädigungspflicht (nach kantonalem Recht) für die angeordnete und gerade nicht unschuldig erlittene Untersuchungshaft treffen würde.