Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war dort die Untersuchungshaft aber gerade nicht wegen einer Handlung ausgestanden worden, für die der Beschuldigte letztendlich bestraft wurde: Die Drohung, die zu einem Schuldspruch führte, hatte sich am 23. Februar 1997 ereignet, während die Untersuchungshaft allein wegen des Verdachts der Vergewaltigung und mehrerer Drohungen, welche sich zwischen Ende Januar bis ca. anfangs Februar 1996 abgespielt haben sollten, angeordnet worden war.