2000/091 S) nichts. Zwar wurde dort die Tatidentität zwischen einer Drohung, hinsichtlich derer ein Schuldspruch erfolgte, und dem Vorwurf der Vergewaltigung und mehrfacher Drohungen, hinsichtlich welcher Delikte der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, verneint, weil die erstandene Untersuchungshaft in keinerlei kausalem Zusammenhang mit der Drohung gestanden habe, bezüglich welcher der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden sei. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war dort die Untersuchungshaft aber gerade nicht wegen einer Handlung ausgestanden worden, für die der Beschuldigte letztendlich bestraft wurde: