Denn nur wo dies nicht der Fall ist, kann von unschuldig erlittener Haft gesprochen werden und rechtfertigt sich die Pflicht des Staates zur Entschädigung für die rechtmässig angeordnete Untersuchungshaft. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Kassationsgerichts vom 7. Mai 2001 i.S. B. (Kass.-Nr. 2000/091 S)