Ein solch enges Verständnis des Grundsatzes der Tatidentität wird dem Sinn der strafprozessualen Entschädigungsnormen, welche dem zu Unrecht Verdächtigten eine Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderung zugestehen, nicht gerecht und ist abzulehnen. Entscheidend muss vielmehr sein, ob die Untersuchungshaft wegen einer Handlung ausgestanden worden ist, für die der Beschuldigte letztendlich bestraft wird (vgl. dazu auch BGE 77 IV 6 und 85 IV 12). Denn nur wo dies nicht der Fall ist, kann von unschuldig erlittener Haft gesprochen werden und rechtfertigt sich die Pflicht des Staates zur Entschädigung für die rechtmässig angeordnete Untersuchungshaft.