Gleiches müsste etwa auch dann gelten, wenn sich der Verdacht der Vergewaltigung in der Strafuntersuchung nicht erhärten liesse und "nur" zu einem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung führen würde oder wenn der wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung Verhaftete letztendlich des Totschlags oder lediglich der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen würde. Ein solch enges Verständnis des Grundsatzes der Tatidentität wird dem Sinn der strafprozessualen Entschädigungsnormen, welche dem zu Unrecht Verdächtigten eine Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderung zugestehen, nicht gerecht und ist abzulehnen.