dass ihm die fremde bewegliche Sache vom Geschädigten vorgängig anvertraut worden war. Gleiches müsste etwa auch dann gelten, wenn sich der Verdacht der Vergewaltigung in der Strafuntersuchung nicht erhärten liesse und "nur" zu einem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung führen würde oder wenn der wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung Verhaftete letztendlich des Totschlags oder lediglich der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen würde.