c) Wird der Grundsatz der Tatidentität in einem engen Sinn verstanden, kann eine Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft an die ausgesprochene Strafe nur erfolgen, wenn das Delikt, hinsichtlich dessen die Untersuchungshaft angeordnet wurde, mit demjenigen Delikt identisch ist, dessen der Betroffene auch schuldig gesprochen wurde. So gesehen kann beispielsweise die wegen Diebstahlverdachts angeordnete Untersuchungshaft an die wegen Veruntreuung ausgesprochene Strafe nicht angerechnet werden und müsste dem Verurteilten eine Entschädigung und/oder Genugtuung ausgerichtet werden, wenn sich im Laufe der Strafuntersuchung herausstellen sollte,