Es kann sich daher nur noch fragen, ob der Grundsatz der Tatidentität es mit Blick auf die geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung in diesem Fall erlaubte, die unter dem Titel Geldwäscherei erstandene Untersuchungshaft auf die wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften ausgefällte Strafe anzurechnen. Soweit ersichtlich hatten sich bis anhin weder das Bundesgericht noch die zürcherischen Gerichte mit dieser Frage bzw. der Auslegung des Grundsatzes der Tatidentität zu befassen.