b) Nachdem dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (vgl. KG act. 7 S. 116), steht (im selben Verfahren) keine unbedingte Strafe zur Verbüssung an, auf welche die erlittene Untersuchungshaft im Lichte der obigen Rechtsprechung angerechnet werden könnte. Es kann sich daher nur noch fragen, ob der Grundsatz der Tatidentität es mit Blick auf die geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung in diesem Fall erlaubte, die unter dem Titel Geldwäscherei erstandene Untersuchungshaft auf die wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften ausgefällte Strafe anzurechnen.