HD l/E 1/2.2/113). Da sich trotz intensiven Bemühungen und Nachforschungen seitens der Untersuchungsbehörde nicht nachweisen liess, dass die transportierten Gelder aus Verbrechen stammten, wurde der Vorwurf der Geldwäscherei fallengelassen, was am 3. April 2000 zu entsprechenden Verfahrenseinstellungen führte (für den Beschwerdeführer vgl. BG act. HD l/A 1/2.1). Gestützt auf das Untersuchungsergebnis wurde jedoch gleichentags wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften Anklage erhoben, worauf im Übrigen auch in der Einstellungsverfügung hingewiesen wurde (vgl. BG act. HD l/A 1/2.1 S. 14).