Ob im Falle des Vollzugs der wegen eines anderen Delikts ausgesprochenen Freiheitsstrafe durch die Anrechnung bereits eine volle Entschädigung der materiellen und immateriellen Nachteile erzielte werde, brauche hier nicht entschieden zu werden. Immerhin sei denkbar, dass bestimmte situationsbezogene Nachteile (z.B. entgangener Gewinn) oder eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch die Art und Weise der Festnahme durch die blosse Anrechnung nicht abgegolten seien (zit. Entscheid, a.a.O.).