An der bisherigen Rechtsprechung, so das Kassationsgericht, sei jedenfalls insofern festzuhalten, als eine Abgeltung des Schadenersatz- bzw. Genugtuungsanspruchs für zu Unrecht erlittene Haft durch Anrechnung an eine anderweitige Freiheitsstrafe, die nicht vollzogen werde, ausgeschlossen sei. Ob im Falle des Vollzugs der wegen eines anderen Delikts ausgesprochenen Freiheitsstrafe durch die Anrechnung bereits eine volle Entschädigung der materiellen und immateriellen Nachteile erzielte werde, brauche hier nicht entschieden zu werden.